Vollgeschosszuschlag
Was sind Vollgeschosse?
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) definiert Vollgeschosse als Geschosse über der Geländeoberfläche, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländefläche hinausragen und
a) über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30m haben
b) bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30m haben
Die genaue Definition kann dem § 2 Abs. 4 der LBauO entnommen werden.
Bei welchen Entgelten gibt es einen Vollgeschosszuschlag?
Der Vollgeschosszuschlag ist ein Maßstab der Beitragsveranlagung und wird sowohl beim Einmalbeitrag Schmutzwasser als auch beim wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser angewendet.
Was ist der Vollgeschosszuschlag?
Der Vollgeschosszuschlag dient der Abgeltung des Vorteils der Schmutzwasserbeseitigung.
Für die Dimensionierung der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung ist es relevant wie viel Schmutzwasser anfallen wird und entsorgt werden muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass z.B. in einem Mehrparteienhaus mit drei oder vier Vollgeschossen mehr Schmutzwasser anfällt, als in einem Einfamilienhaus. Der damit verbundene Vorteil der Schmutzwasserbeseitigung ist demnach in einem mehrparteienhaus größer.
Wie hoch ist mein Vollgeschosszuschlag?
Bei Grundstücken im beplanten Innenbereich ergibt sich die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt den Vollgeschosszuschlag. Hierbei ist auch eine geringere tatsächliche Zahl der tatsächlich realisierten Vollgeschosse unerheblich.
Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse aufgrund der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegenden vorhandenen Vollgeschosse. Wurden beispielsweise in der näheren Umgebung vornehmlich Gebäude mit zwei Vollgeschossen gebaut, so würde auch ein unbebautes aber baulich nutzbares Grundstück mit zwei Vollgeschossen veranlagt werden.
Bei Grundstücken im Außenbereich richtet sich die Zahl der Vollgeschosse nach der tatsächlich realisierten Bebauung.