Anmeldung und Handhabung
Finden Sie hier alles zur Anerkennung eines Zweitwasserzählers für Zwecke Kanalbenutzungsgebührenreduzierung nach § 21 der
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Mayen vom 01.01.2022:
Im Regelfall werden die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung anhand der entnommenen Reinwassermenge berechnet. Der Gebührenschuldner kann für
Wasser, welches nicht der städtischen Kanalisation zugeführt wird, eine Absetzung der Kanalbenutzungsgebühren verlangen. Voraussetzung hierfür ist ein geeichter Wasserzwischenzähler.
Der Kunde erwirbt einen geeichten Zweitwasserzähler. Achten Sie hierbei unbedingt auf das Eichjahr aus dem aktuellen Jahr, damit Sie den Zähler die vollen sechs Jahre nutzen dürfen. Vor Einbau des Wasserzwischenzählers muss dieser beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung (AWB) vorgezeigt werden. Dies kann auch gerne per Foto an unten aufgeführte E-Mail-Adresse erfolgen. Der AWB übernimmt die Daten und erfasst den Zähler im Verbrauchsabrechnungssystem. Anschließend kann der Zähler eingebaut und genutzt werden. Zweitwasserzähler zur Gebührenreduzierung sind nur an Stellen einzubauen, hinter denen Wasser entnommen wird, das nicht einer Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird.
Am Tage der nächsten Jahresablesung (per Karte) der Hauptwasseruhr durch die Stadtwerke Mayen GmbH ist gleichzeitig der Stand der Zweitwasserzähler anzugeben, damit eine entsprechende Berücksichtigung bei der Veranlagung der Schmutzwassergebühren erfolgen kann. Der Zählerstand muss spätestens bis zum 31. Januar des nachfolgenden Abrechnungsjahres mitgeteilt werden.
Nach Ablauf der Eichfrist ist der Wasserzwischenzähler auszubauen und nochmals beim AWB, zwecks Datenabstimmung, vorzuzeigen.
Sämtliche Kosten für den Erwerb, die Installation und die Auswechslung gehen zu Lasten des Nutzers.
Hinweis:
Das Wasser, das über den Zweitwasserzähler gezählt wird, darf nicht in die städtische Kanalisation zurückgeführt werden. Der Zähler dient ausschließlich zur Bewässerung des Gartens (Pflanzen).
Pools und Schwimmbäder o. Ä. dürfen beispielsweise nicht hierüber befüllt und somit in Abzug gebracht werden (Pool- und Schwimmbadwasser sind Abwässer gemäß § 2 Abs. 3. der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Mayen).
Haben Sie noch Fragen? Oder wollen Sie Ihren Zweitwasserzähler direkt anmelden?
Dann steht Ihnen Herr Michael Becker als Ansprechpartner unter der 02651 9667-67 oder m.becker@awbmy.de zur Verfügung.
Gerne können Sie uns auch direkt das ausgefüllte Anmeldeformular inkl. Foto schriftlich oder per E-Mail zukommen lassen.