Gruben
Nach § 24 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wird für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge erhoben.
Gemäß § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Mayen muss die Grubenleerung mindestens einmal im Jahr erfolgen.
Kleinkläranlagen
Nach § 24 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wird für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge erhoben.